Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Führung der Farben der Republik Österreich bei Zivilluftfahrzeugen
schwerer als Luft
§ 21. (1) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes bzw. an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder bei einem V-förmigen Leitwerk an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), sonst hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Drehflüglern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen. Paragraph 21, (1) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes bzw. an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder bei einem V-förmigen Leitwerk an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), sonst hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Drehflüglern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.
(2) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C).
(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Zivilluftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage C).