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§ 21 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Führung der Farben der Republik Österreich bei Zivilluftfahrzeugen

schwerer als Luft

Paragraph 21, (1) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes bzw. an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder bei einem V-förmigen Leitwerk an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), sonst hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Drehflüglern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.

(2) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C).

(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Zivilluftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage C).

Schlagworte

Außenseite, Seitenwerk

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149339

Alte Dokumentnummer

N9198313379L