Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Führung der Farben und der Flagge der Republik Österreich bei
Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft
§ 22. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden: Paragraph 22, (1) An Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden:
an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen (Abbildung 6 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), wenn sie das Kennzeichen (§ 13) auf der Hülle tragen,an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen (Abbildung 6 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), wenn sie das Kennzeichen (Paragraph 13,) auf der Hülle tragen,
auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffkörpers, an dessen beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.
(2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik Österreich geführt werden. Die Flagge muß so gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für sonstige Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß. (3) Für sonstige Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12149340
Alte Dokumentnummer
N9198313380L