Rechtstracker.at

§ 22 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Führung der Farben und der Flagge der Republik Österreich bei

Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft

Paragraph 22, (1) An Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden:

  1. Ziffer eins
    an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen (Abbildung 6 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), wenn sie das Kennzeichen (Paragraph 13,) auf der Hülle tragen,
  2. Ziffer 2
    auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffkörpers, an dessen beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.

(2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik Österreich geführt werden. Die Flagge muß so gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.

(3) Für sonstige Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149340

Alte Dokumentnummer

N9198313380L