Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
D. Beschriftung und Bemalung
Anbringung
§ 24. Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen vorgeschriebenen Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Zivilluftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch Paragraph 24, Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen vorgeschriebenen Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Zivilluftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch
die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik Österreich oder
die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden.
Dokumentnummer
NOR12149342
Alte Dokumentnummer
N9198313382L