Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hängegleiter und
Ultraleichtluftfahrzeuge
§ 26. (1) Auf Fallschirmen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Eigengewicht, die Gebrauchsgeschwindigkeit, das Baujahr, die Werknummer sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Paragraph 26, (1) Auf Fallschirmen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Eigengewicht, die Gebrauchsgeschwindigkeit, das Baujahr, die Werknummer sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Hängegleiter sinngemäß. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für Hängegleiter sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 25 gelten nicht für Fallschirme, die Bestimmungen der §§ 8 bis 25 gelten nicht für Hängegleiter, die Bestimmungen der §§ 19 bis 21 gelten nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge. Die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 gelten für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge, soweit sie überhaupt anwendbar sind, mit der Maßgabe, daß das Luftfahrzeugregister für diese Luftfahrzeugarten in Form einfacher Listen geführt werden kann. (3) Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 25 gelten nicht für Fallschirme, die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 25 gelten nicht für Hängegleiter, die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 21 gelten nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge. Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 7 gelten für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge, soweit sie überhaupt anwendbar sind, mit der Maßgabe, daß das Luftfahrzeugregister für diese Luftfahrzeugarten in Form einfacher Listen geführt werden kann.
(4) Für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge muß kein Eintragungsschein ausgestellt werden.