Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
III. LUFTTÜCHTIGKEITrömisch drei. LUFTTÜCHTIGKEIT
Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und
Betriebstüchtigkeit
§ 27. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem Muster 2 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit (§ 17 des Luftfahrtgesetzes) bestehen. Paragraph 27, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem Muster 2 der Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraphen 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit (Paragraph 17, des Luftfahrtgesetzes) bestehen.
(2) Für in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge, deren Betriebssicherheit gegeben ist, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem Muster 3 der Anlage A auszustellen. Das gleiche gilt für Zivilluftfahrzeuge, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift geprüft worden sind (zB Experimental-Luftfahrzeuge). Für die Ausfuhr von Luftfahrzeugen sind Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem Muster 4 der Anlage A auszustellen; die gleichen Muster sind für die Ausfuhr von Zivilluftfahrtgerät zu verwenden.
(3) Lufttüchtigkeitszeugnisse für Hängegleiter sind nach dem Muster 7 der Anlage A auszustellen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrtgerät (§ 1 Abs. 2 und 3) auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 9 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Betriebstüchtigkeit bestehen. Der Prüfschein kann auch von luftfahrtbehördlich anerkannten Herstellungs- und Wartungsunternehmen ausgestellt werden. Prüfscheine haben zumindest die im § 53 Abs. 6 bezeichneten Angaben zu enthalten. (4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrtgerät (Paragraph eins, Absatz 2 und 3) auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 9 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Betriebstüchtigkeit bestehen. Der Prüfschein kann auch von luftfahrtbehördlich anerkannten Herstellungs- und Wartungsunternehmen ausgestellt werden. Prüfscheine haben zumindest die im Paragraph 53, Absatz 6, bezeichneten Angaben zu enthalten.
(5) Sofern es sich bei Zivilluftfahrtgerät im Sinne des § 1 Abs. 3 um Originalersatzteile oder um Nachbauten, deren Gleichwertigkeit bereits von einer Luftfahrtbehörde oder einem luftfahrtbehördlich anerkannten Herstellungs- oder Wartungsunternehmen festgestellt worden ist, handelt, genügen Ursprungszeugnisse, Prüfberichte und ähnliche Nachweise als Bescheinigung der Betriebstüchtigkeit (serviceable tag, approval tag). (5) Sofern es sich bei Zivilluftfahrtgerät im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, um Originalersatzteile oder um Nachbauten, deren Gleichwertigkeit bereits von einer Luftfahrtbehörde oder einem luftfahrtbehördlich anerkannten Herstellungs- oder Wartungsunternehmen festgestellt worden ist, handelt, genügen Ursprungszeugnisse, Prüfberichte und ähnliche Nachweise als Bescheinigung der Betriebstüchtigkeit (serviceable tag, approval tag).