Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät
§ 2. (1) Zivilluftfahrzeuge und zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (§ 29) dürfen nur nach Maßgabe ihrer Zulassung verwendet werden. Das im § 1 Abs. 3 bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen nur verwendet werden, wenn dessen Betriebstüchtigkeit gemäß § 27 Abs. 4 und 5 festgestellt worden ist. Paragraph 2, (1) Zivilluftfahrzeuge und zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 29,) dürfen nur nach Maßgabe ihrer Zulassung verwendet werden. Das im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen nur verwendet werden, wenn dessen Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 5 festgestellt worden ist.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen für im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragene Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Zivilluftfahrtgerät (§ 1 Abs. 2 und 3) darf nicht verwendet oder in Zivilluftfahrzeuge bzw. Zivilluftfahrtgerät eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist. (2) Zivilluftfahrzeuge dürfen für im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragene Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Zivilluftfahrtgerät (Paragraph eins, Absatz 2 und 3) darf nicht verwendet oder in Zivilluftfahrzeuge bzw. Zivilluftfahrtgerät eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät außerdem unzulässig, wenn
eine nach den Bestimmungen des § 40 erforderliche Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung nicht durchgeführt oder der Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, odereine nach den Bestimmungen des Paragraph 40, erforderliche Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung nicht durchgeführt oder der Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder
die erforderlichen Wartungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder
die gemäß § 58 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oderdie gemäß Paragraph 58, getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder
die festgestellte Lärmentwicklung den in der Lärmzulässigkeitsverordnung jeweils festgelegten Grenzwert übersteigt, oder
die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind.
(4) Das im § 1 Abs. 3 bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen bzw. in zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die im entsprechenden Wartungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften beachtet und die zugehörigen Pflegearbeiten durchgeführt worden sind. (4) Das im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen bzw. in zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die im entsprechenden Wartungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften beachtet und die zugehörigen Pflegearbeiten durchgeführt worden sind.