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§ 30 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zulassungsarten für Zivilluftfahrzeuge

Paragraph 30, (1) Zivilluftfahrzeuge können für folgende Verwendungsarten zugelassen werden:

  1. Ziffer eins
    Beförderung durch Luftbeförderungsunternehmen (Paragraph 101, Litera a, des Luftfahrtgesetzes);
  2. Ziffer 2
    Vermietung durch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen (Paragraph 101, Litera b, des Luftfahrtgesetzes);
  3. Ziffer 3
    Beförderung im Zusammenhang mit einem Beruf oder Gewerbe (Geschäftsflüge) mit Luftfahrzeugen mit mehr als sechs Passagiersitzen oder mit Luftfahrzeugen mit Strahlantrieb;
  4. Ziffer 4
    Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen (Paragraph 42, des Luftfahrtgesetzes);
  5. Ziffer 5
    Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt;
  6. Ziffer 6
    Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug.

Ziffer eins, umschließt Ziffer 2 bis 5, Ziffer 2, umschließt Ziffer 3 bis 5, Ziffer 3, umschließt

Ziffer 4 und 5 und Ziffer 4, umschließt Ziffer 5,, sofern nicht Anforderungen für die besondere Einsatzart oder besondere Navigationsart entgegenstehen. Nach Ziffer 5, zugelassene Zivilluftfahrzeuge dürfen auch für die Ausbildung zur Erlangung von Typenberechtigungen verwendet werden.

(2) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung für folgende Einsatzarten zugelassen werden:

  1. Ziffer eins
    Flüge zur Personenbeförderung;
  2. Ziffer 2
    Flüge zur Beförderung von Fracht;
  3. Ziffer 3
    Kunstflüge;
  4. Ziffer 4
    Schleppflüge;
  5. Ziffer 5
    Grundschulungsflüge;
  6. Ziffer 6
    Arbeitsflüge;
  7. Ziffer 7
    Flüge für sonstige Einsätze.

(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Zivilluftfahrzeugen der betreffenden Art (Paragraph 28,) im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Zivilluftfahrzeug unter der Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt oder technisch bedient. Andere Schulungsflüge sind mit den für die Einsatzarten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Ziffer 6 und Ziffer 7, zugelassenen Luftfahrzeugen zulässig, sofern nicht Bedenken gegen die Verkehrssicherheit bestehen.

(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem Zivilluftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht.

Arbeitsflüge sind insbesondere: Streu- und Sprühflüge; Schädlingsbekämpfungsflüge; Flüge zum Absetzen von Personen und Sachen mit Fallschirmen sowie zum Abwerfen von Sachen; Foto- und Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.

(5) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der Bordausrüstung für folgende Navigationsarten zugelassen werden:

  1. Ziffer eins
    Sichtflüge bei Tag;
  2. Ziffer 2
    Flüge mit Luftfunkstelle;
  3. Ziffer 3
    Nacht-Sichtplatzflüge;
  4. Ziffer 4
    Nacht-Sichtflüge;
  5. Ziffer 5
    IFR-Flüge;
  6. Ziffer 6
    Wolkensegelflüge.

(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der Luftfahrzeugausrüstung sind für die einzelnen Verwendungsarten, Einsatz- bzw. Navigationsarten in Anlage D festgelegt. Die Zulassung für Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten ist im Lufttüchtigkeitszeugnis zu bescheinigen.

Schlagworte

Streuflug, Fotoflug, Verwendungsart, Einsatzart

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149348

Alte Dokumentnummer

N9198313388L