Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zulassungsarten für Zivilluftfahrzeuge
§ 30. (1) Zivilluftfahrzeuge können für folgende Verwendungsarten zugelassen werden: Paragraph 30, (1) Zivilluftfahrzeuge können für folgende Verwendungsarten zugelassen werden:
Beförderung durch Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);Beförderung durch Luftbeförderungsunternehmen (Paragraph 101, Litera a, des Luftfahrtgesetzes);
Vermietung durch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen (§ 101 lit. b des Luftfahrtgesetzes);Vermietung durch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen (Paragraph 101, Litera b, des Luftfahrtgesetzes);
Beförderung im Zusammenhang mit einem Beruf oder Gewerbe (Geschäftsflüge) mit Luftfahrzeugen mit mehr als sechs Passagiersitzen oder mit Luftfahrzeugen mit Strahlantrieb;
Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes);Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen (Paragraph 42, des Luftfahrtgesetzes);
Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt;
Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug.
Z 1 umschließt Z 2 bis 5, Z 2 umschließt Z 3 bis 5, Z 3 umschließtZiffer eins, umschließt Ziffer 2 bis 5, Ziffer 2, umschließt Ziffer 3 bis 5, Ziffer 3, umschließt
Z 4 und 5 und Z 4 umschließt Z 5, sofern nicht Anforderungen für die besondere Einsatzart oder besondere Navigationsart entgegenstehen. Nach Z 5 zugelassene Zivilluftfahrzeuge dürfen auch für die Ausbildung zur Erlangung von Typenberechtigungen verwendet werden.Ziffer 4 und 5 und Ziffer 4, umschließt Ziffer 5,, sofern nicht Anforderungen für die besondere Einsatzart oder besondere Navigationsart entgegenstehen. Nach Ziffer 5, zugelassene Zivilluftfahrzeuge dürfen auch für die Ausbildung zur Erlangung von Typenberechtigungen verwendet werden.
(2) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung für folgende Einsatzarten zugelassen werden:
Flüge zur Personenbeförderung;
Flüge zur Beförderung von Fracht;
Flüge für sonstige Einsätze.
(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Zivilluftfahrzeugen der betreffenden Art (§ 28) im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Zivilluftfahrzeug unter der Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt oder technisch bedient. Andere Schulungsflüge sind mit den für die Einsatzarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 6 und Z 7 zugelassenen Luftfahrzeugen zulässig, sofern nicht Bedenken gegen die Verkehrssicherheit bestehen. (3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Zivilluftfahrzeugen der betreffenden Art (Paragraph 28,) im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Zivilluftfahrzeug unter der Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt oder technisch bedient. Andere Schulungsflüge sind mit den für die Einsatzarten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Ziffer 6 und Ziffer 7, zugelassenen Luftfahrzeugen zulässig, sofern nicht Bedenken gegen die Verkehrssicherheit bestehen.
(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem Zivilluftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht.
Arbeitsflüge sind insbesondere: Streu- und Sprühflüge; Schädlingsbekämpfungsflüge; Flüge zum Absetzen von Personen und Sachen mit Fallschirmen sowie zum Abwerfen von Sachen; Foto- und Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.
(5) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der Bordausrüstung für folgende Navigationsarten zugelassen werden:
Flüge mit Luftfunkstelle;
(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der Luftfahrzeugausrüstung sind für die einzelnen Verwendungsarten, Einsatz- bzw. Navigationsarten in Anlage D festgelegt. Die Zulassung für Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten ist im Lufttüchtigkeitszeugnis zu bescheinigen.
Schlagworte
Streuflug, Fotoflug, Verwendungsart, Einsatzart