Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Allgemeine Bestimmungen für die Feststellung der Lufttüchtigkeit
§ 31. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) durchzuführen und über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, den Antragstellern bzw. Haltern Einsicht zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse in Kenntnis zu setzen. Paragraph 31, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen Musterprüfungen (Paragraph 32,), Stückprüfungen (Paragraph 37,) und Nachprüfungen (Paragraph 40,) durchzuführen und über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, den Antragstellern bzw. Haltern Einsicht zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Prüfberichte haben zu enthalten:
das Datum der Antragstellung, falls ein Antrag zu stellen war;
die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, besonders durch
die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Triebwerke zuzuordnen sind und für welche Verwendungs-, Navigations- und Einsatzarten sie auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind;
die Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln;
die Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichnung, der Farben der Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen;
Angaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Zivilluftfahrzeug Aufnahme finden müssen;
das Datum des Beginnes und Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren Ergebnisse.
(3) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein.
(4) Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, daß sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.
(5) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind auch Beweise, welche bei anderer Gelegenheit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder einer von dieser anerkannten Stelle erhoben wurden, wie Bauurkunden, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitszeugnisse, Wartungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Musterkennblätter u. dgl., heranzuziehen.
(6) Muster- oder Stückprüfungen können auf den Umfang einer Nachprüfung beschränkt werden, wenn die Type des Zivilluftfahrzeuges nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft ist und für das Zivilluftfahrzeug ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist (§ 40 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2). Das Exportlufttüchtigkeitszeugnis muß innerhalb einer Frist von 60 Tagen vor der Antragstellung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt worden sein. (6) Muster- oder Stückprüfungen können auf den Umfang einer Nachprüfung beschränkt werden, wenn die Type des Zivilluftfahrzeuges nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft ist und für das Zivilluftfahrzeug ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 2,). Das Exportlufttüchtigkeitszeugnis muß innerhalb einer Frist von 60 Tagen vor der Antragstellung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt worden sein.
(7) Von ausländischen Luftfahrtbehörden erhobene Beweise sind dem Verfahren zugrunde zu legen, wenn die gestellten Anforderungen zumindest den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entsprechen.
Schlagworte
Verwendungsart, Navigationsart, Typenmerkmal, Funkgerät,
Anzeigetafel, Lufttüchtigkeitszeugnis, Musterprüfung