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§ 32 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Musterprüfungen

Paragraph 32, (1) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen ist auf Antrag eine Musterprüfung durchzuführen, wenn die Zivilluftfahrzeuge nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden sind. Die Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.

(2) Bei der Musterprüfung hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt festzustellen, ob das Luftfahrzeug international angewandten Bauvorschriften genügt.

(3) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Experimental-Luftfahrzeugen ist eine eingeschränkte Musterprüfung durchzuführen. Für solche Luftfahrzeuge ist gegebenenfalls ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit und internationaler Abkommen auszustellen.

(4) Nach der Vorlage der Bauurkunden (Paragraph 33,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet erscheinen und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während des Baufortschrittes durchzuführen sind. Im Rahmen der Musterprüfung können Zivilluftfahrzeuge mit Einverständnis des Halters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich erscheint.

(5) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, so ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.

(6) Bei der Musterprüfung von Zivilluftfahrtgerät ist festzustellen, ob dieses allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Zivilluftfahrzeugen betriebstüchtig ist.

(7) Zur Vornahme von Bauabweichungen an Stückausführungen nach einem mustergeprüften Muster oder dem Ursprungsmuster, durch welche Type (Bau -und Konstruktionsmerkmale), Art und Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder Betriebseigenschaften geändert werden, ist ein Antrag auf ergänzende Musterprüfung (Zusatzmusterprüfung) zu stellen.

(8) Sind die Bauabweichungen im Sinne des Absatz 7, nicht von der Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes des Ursprungsmusters approbiert, so ist dem Musterhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Die Bestimmungen der Absatz 7 und 8 finden keine Anwendung auf Änderungen (Paragraph 48, Absatz 4,), die der Behebung von Mängeln dienen, welche nach erfolgter Muster- oder Stückprüfung festgestellt worden sind.

(10) Für die Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft ist gegebenenfalls ein Musterbetreuer namhaft zu machen. Musterbetreuer sind physische oder juristische Personen, welche sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder von zivilem Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung durchzuführen.

Schlagworte

Baumerkmal, Musterprüfung

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149350

Alte Dokumentnummer

N9198313390L