Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Bauurkunden
§ 33. (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie Paragraph 33, (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie
Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungslisten;
Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Gewichts- und Schwerpunktbestimmung;
Angaben über die verwendeten Werkstoffe;
Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben;
Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;
Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;
Gewichts- bzw. Masseangaben (Leergewicht, Höchstabflugmasse, Landehöchstmasse usw.) und Angaben über den Schwerpunktbereich;
Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch) mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne;
Wartungsanweisungen (§ 50);Wartungsanweisungen (Paragraph 50,);
Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.
(2) Musterhersteller und Musterbetreuer sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den Zivilluftfahrtbehörden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die Zivilluftfahrtbehörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Zivilluftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
(3) Bei Bauurkunden von Experimental-Luftfahrzeugen kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen.
Schlagworte
Bauplan, Stückliste, Gewichtsbestimmung, Bruchprobe, Gewichtsangabe,
Leistungsgrenze
Dokumentnummer
NOR12149351
Alte Dokumentnummer
N9198313391L