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§ 33 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bauurkunden

Paragraph 33, (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie

  1. Ziffer eins
    Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungslisten;
  2. Ziffer 2
    Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Gewichts- und Schwerpunktbestimmung;
  3. Ziffer 3
    Angaben über die verwendeten Werkstoffe;
  4. Ziffer 4
    Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben;
  5. Ziffer 5
    Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;
  6. Ziffer 6
    Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;
  7. Ziffer 7
    Gewichts- bzw. Masseangaben (Leergewicht, Höchstabflugmasse, Landehöchstmasse usw.) und Angaben über den Schwerpunktbereich;
  8. Ziffer 8
    Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch) mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne;
  9. Ziffer 9
    Wartungsanweisungen (Paragraph 50,);
  10. Ziffer 10
    Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.

(2) Musterhersteller und Musterbetreuer sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den Zivilluftfahrtbehörden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die Zivilluftfahrtbehörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Zivilluftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei Bauurkunden von Experimental-Luftfahrzeugen kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen.

Schlagworte

Bauplan, Stückliste, Gewichtsbestimmung, Bruchprobe, Gewichtsangabe, Leistungsgrenze

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149351

Alte Dokumentnummer

N9198313391L