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§ 34 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Musterprüfberichte

Paragraph 34, (1) Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 2, bezeichneten Grundsätze zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
  2. Ziffer 2
    jene Bauvorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist;
  3. Ziffer 3
    die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendungsart ausreichend und geeignet erscheinen;
  4. Ziffer 4
    die Feststellung, daß mit dem Bau des Musters begonnen werden durfte und welche Prüfungen (Musterbauprüfung) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden;
  5. Ziffer 5
    Angaben darüber, ob
    1. Litera a
      die Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,
    2. Litera b
      die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen,
    3. Litera c
      die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragten Verwendungsarten vollständig und betriebstüchtig sind,
    4. Litera d
      der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;
  6. Ziffer 6
    ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist;
  7. Ziffer 7
    die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen);
  8. Ziffer 8
    die Feststellung, daß die Musterbauprüfung soweit fortgeschritten ist, daß mit der praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge - begonnen werden darf;
  9. Ziffer 9
    die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendungsart zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist;
  10. Ziffer 10
    jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen (Erprobungsbewilligung), unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist;
  11. Ziffer 11
    nach Beendigung der in Ziffer 9, genannten und gemäß Ziffer 10, durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (Paragraph 27, Absatz 2,) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist;
  12. Ziffer 12
    die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können;
  13. Ziffer 13
    gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;
  14. Ziffer 14
    die Feststellung, ob die Betriebs- und Wartungsanweisungen ausreichend vorhanden sind;
  15. Ziffer 15
    den Entwurf eines Musterkennblattes.

(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Von solchen Anweisungen ist Abstand zu nehmen, wenn feststeht, daß die betroffenen Halter die erforderlichen Maßnahmen selbst veranlaßt haben.

Schlagworte

Betriebsanweisung

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149352

Alte Dokumentnummer

N9198313392L