Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Musterkennblätter
§ 35. Zum Abschluß der Musterprüfungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt amtliche Musterkennblätter zu erstellen, in denen die wesentlichen technischen und betrieblichen Daten des geprüften Luftfahrzeuges enthalten sind. Insbesondere sind Angaben über die Verwendungsarten und Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Wartungsanweisungen aufzunehmen. Paragraph 35, Zum Abschluß der Musterprüfungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt amtliche Musterkennblätter zu erstellen, in denen die wesentlichen technischen und betrieblichen Daten des geprüften Luftfahrzeuges enthalten sind. Insbesondere sind Angaben über die Verwendungsarten und Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Wartungsanweisungen aufzunehmen.
Schlagworte
Betriebsanweisung
Dokumentnummer
NOR12149353
Alte Dokumentnummer
N9198313393L