Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anerkennung ausländischer Musterprüfungen
§ 36. (1) Ausländische Musterprüfungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen, wenn Paragraph 36, (1) Ausländische Musterprüfungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen, wenn
sie nach international angewandten Bauvorschriften durchgeführt worden sind,
die dort berücksichtigten Anforderungen zumindest den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entsprechen und
die erforderlichen Bauurkunden vom Antragsteller beigebracht werden;
österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden.
(2) Prüfberichte und Musterkennblätter sind kostenlos in deutscher oder englischer Sprache dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12149354
Alte Dokumentnummer
N9198313394L