Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Stückprüfungen
§ 37. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung der Lufttüchtigkeit auf Antrag einer Stückprüfung zu unterziehen, wenn sie als Stückausführung eines mustergeprüften und zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurden. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß. Paragraph 37, (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung der Lufttüchtigkeit auf Antrag einer Stückprüfung zu unterziehen, wenn sie als Stückausführung eines mustergeprüften und zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurden. Die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 3, gelten sinngemäß.
(2) Der Zusammenbau einer Stückausführung aus den einem Muster entsprechenden Bestand-, Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten. (2) Der Zusammenbau einer Stückausführung aus den einem Muster entsprechenden Bestand-, Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.
(3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß. (3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 sinngemäß.