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§ 38 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Stückprüfberichte

Paragraph 38, Prüfberichte über Stückprüfungen haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
  2. Ziffer 2
    die Feststellung, inwieweit diese Bauurkunden mit den auf den letzten Stand gebrachten Bauurkunden des Musters und dem Musterprüfbericht des Ursprungsmusters übereinstimmen;
  3. Ziffer 3
    die Feststellung, daß mit dem Bau der Stückausführung begonnen werden durfte und welche Prüfungen (Stückbauprüfungen) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden;
  4. Ziffer 4
    Angaben darüber, ob bei der Stückbauprüfung
    1. Litera a
      das Stück in seinen Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung dem Muster entspricht,
    2. Litera b
      die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen,
    3. Litera c
      die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragten Verwendungszwecke vollständig und betriebstüchtig sind sowie
    4. Litera d
      der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;
  5. Ziffer 5
    die Feststellung, ob bzw. inwieweit (Paragraph 32, Absatz 5,) die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt;
  6. Ziffer 6
    die Feststellung, daß die Stückbauprüfung im wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge - begonnen werden kann;
  7. Ziffer 7
    die Festlegung des Erprobungsumfanges (Prüfläufe, Prüfflüge, Prüfabwürfe usw.), welcher zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Lufttüchtigkeit des zu prüfenden Gegenstandes mit dem Muster erforderlich ist;
  8. Ziffer 8
    die Feststellung, ob nach Beendigung der in Ziffer 7, vorgesehenen Erprobung die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist;
  9. Ziffer 9
    Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;
  10. Ziffer 10
    Angaben darüber, welche Urkunden im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, vorgelegt worden sind und welche Feststellungen gemäß Ziffer eins bis 9 daher entfallen können.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149356

Alte Dokumentnummer

N9198313396L