Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Stückprüfberichte
§ 38. Prüfberichte über Stückprüfungen haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 zu enthalten: Paragraph 38, Prüfberichte über Stückprüfungen haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, zu enthalten:
ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
die Feststellung, inwieweit diese Bauurkunden mit den auf den letzten Stand gebrachten Bauurkunden des Musters und dem Musterprüfbericht des Ursprungsmusters übereinstimmen;
die Feststellung, daß mit dem Bau der Stückausführung begonnen werden durfte und welche Prüfungen (Stückbauprüfungen) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden;
Angaben darüber, ob bei der Stückbauprüfung
das Stück in seinen Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung dem Muster entspricht,
die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen,
die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragten Verwendungszwecke vollständig und betriebstüchtig sind sowie
der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;
die Feststellung, ob bzw. inwieweit (§ 32 Abs. 5) die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt;die Feststellung, ob bzw. inwieweit (Paragraph 32, Absatz 5,) die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt;
die Feststellung, daß die Stückbauprüfung im wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge - begonnen werden kann;
die Festlegung des Erprobungsumfanges (Prüfläufe, Prüfflüge, Prüfabwürfe usw.), welcher zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Lufttüchtigkeit des zu prüfenden Gegenstandes mit dem Muster erforderlich ist;
die Feststellung, ob nach Beendigung der in Z 7 vorgesehenen Erprobung die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist;die Feststellung, ob nach Beendigung der in Ziffer 7, vorgesehenen Erprobung die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist;
Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;
Angaben darüber, welche Urkunden im Sinne des § 31 Abs. 6 vorgelegt worden sind und welche Feststellungen gemäß Z 1 bis 9 daher entfallen können.Angaben darüber, welche Urkunden im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, vorgelegt worden sind und welche Feststellungen gemäß Ziffer eins bis 9 daher entfallen können.
Dokumentnummer
NOR12149356
Alte Dokumentnummer
N9198313396L