Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anerkennung ausländischer Stückprüfungen
§ 39. Ausländische Stückprüfungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen, wenn von dem Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde und die für die Prüfung erforderlichen Bauurkunden dem Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Die Bestimmungen des § 36 gelten sinngemäß. Paragraph 39, Ausländische Stückprüfungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen, wenn von dem Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde und die für die Prüfung erforderlichen Bauurkunden dem Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Die Bestimmungen des Paragraph 36, gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12149357
Alte Dokumentnummer
N9198313397L