Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Nachprüfungen
§ 40. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit einer Nachprüfung zu unterziehen: Paragraph 40, (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit einer Nachprüfung zu unterziehen:
nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Instandsetzungs-Nachprüfung);
nach Durchführung von Änderungsarbeiten (Änderungs-Nachprüfung);
sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Wartungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere aber im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Musterprüfung, Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungs-Nachprüfung);
wenn die Lufttüchtigkeit im Sinne des § 31 Abs. 6 durch eine Muster- oder eine Stückprüfung einer ausländischen Luftfahrtbehörde festgestellt oder beurkundet wurde (vereinfachte Muster- bzw. Stückprüfung);wenn die Lufttüchtigkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, durch eine Muster- oder eine Stückprüfung einer ausländischen Luftfahrtbehörde festgestellt oder beurkundet wurde (vereinfachte Muster- bzw. Stückprüfung);
weiters Luftfahrzeuge, welche für die im § 30 Abs. 1 Z 1 angegebene Verwendungsart zugelassen sind, sowie in Erprobung stehende Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis (§ 27 Abs. 2 erster Satz) nach Ablauf eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Abschluß der Musterprüfung, der Stückprüfung oder der letzten Nachprüfung, sofern unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt kein anderer Zeitraum festgelegt ist. Das gleiche gilt für Luftfahrzeuge, die für die Einsatzarten gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 bis 6 sowie für die Navigationsarten gemäß § 30 Abs. 5 Z 5 zugelassen sind;weiters Luftfahrzeuge, welche für die im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, angegebene Verwendungsart zugelassen sind, sowie in Erprobung stehende Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis (Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz) nach Ablauf eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Abschluß der Musterprüfung, der Stückprüfung oder der letzten Nachprüfung, sofern unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt kein anderer Zeitraum festgelegt ist. Das gleiche gilt für Luftfahrzeuge, die für die Einsatzarten gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 sowie für die Navigationsarten gemäß Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 5, zugelassen sind;
weiters Luftfahrzeuge, welche für die im § 30 Abs. 1 Z 2 bis 6 angegebenen Zwecke zugelassen sind, nach Ablauf eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Abschluß der Musterprüfung, der Stückprüfung oder der letzten Nachprüfung, sofern vom Bundesamt für Zivilluftfahrt kein anderer Zeitraum aus Gründen der Sicherheit festgelegt worden ist, wie insbesondere bei Experimental-Luftfahrzeugen;weiters Luftfahrzeuge, welche für die im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 angegebenen Zwecke zugelassen sind, nach Ablauf eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Abschluß der Musterprüfung, der Stückprüfung oder der letzten Nachprüfung, sofern vom Bundesamt für Zivilluftfahrt kein anderer Zeitraum aus Gründen der Sicherheit festgelegt worden ist, wie insbesondere bei Experimental-Luftfahrzeugen;
ebenso Fallschirme nach Ablauf eines Zeitraumes von 24 Monaten, sofern deren Alter nach ihrer Musterprüfung oder der Stückprüfung zwölf Jahre nicht überschritten hat, sonst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der letzten Nachprüfung;
wenn andere als in Z 1 bis 7 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist oder die Zulassung gemäß § 19 des Luftfahrtgesetzes widerrufen oder gemäß § 68 AVG 1950 behoben wurde und die neuerliche Zulassung beabsichtigt ist (Sonder-Nachprüfung).wenn andere als in Ziffer eins bis 7 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist oder die Zulassung gemäß Paragraph 19, des Luftfahrtgesetzes widerrufen oder gemäß Paragraph 68, AVG 1950 behoben wurde und die neuerliche Zulassung beabsichtigt ist (Sonder-Nachprüfung).
Die Betriebstüchtigkeit von zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät ist spätestens vor seinem Einbau oder seiner Verwendung festzustellen, sofern kein gültiger Prüfschein vorliegt (§ 27 Abs. 4 und 5).Die Betriebstüchtigkeit von zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät ist spätestens vor seinem Einbau oder seiner Verwendung festzustellen, sofern kein gültiger Prüfschein vorliegt (Paragraph 27, Absatz 4 und 5).
(2) Die Nachprüfung kann auf eine stichprobenartige Prüfung beschränkt werden, wenn offensichtlich keine begründeten Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestehen.
(3) Für Nachprüfungen von Experimental-Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 sinngemäß. (3) Für Nachprüfungen von Experimental-Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß.
(4) Nach Durchführung der im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Arbeiten ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn diese vom Hersteller oder von solchen Wartungshilfsbetrieben oder luftfahrtbehördlich anerkannten gewerblichen Wartungsbetrieben durchgeführt wurden, die auf Grund einer Prüfung (4) Nach Durchführung der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Arbeiten ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn diese vom Hersteller oder von solchen Wartungshilfsbetrieben oder luftfahrtbehördlich anerkannten gewerblichen Wartungsbetrieben durchgeführt wurden, die auf Grund einer Prüfung
des Betriebsumfanges und der Betriebseinrichtungen,
der Schulung und Qualifikation des Personals,
der besonderen Eignung der Betriebsleitung und der Kontrollorganisation sowie
des Nachweises einer mindestens zweijährigen einschlägigen Betriebsdauer
durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nach den Bestimmungen dieser Verordnung erwarten lassen und eine diesbezügliche luftfahrtbehördliche Bewilligung (Nachprüfungsdispens) besitzen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt bescheidmäßig eine Bewilligung zu erteilen. In der Bewilligung ist festzulegen, für welche Arten und Typen von Zivilluftfahrzeugen sie gilt. Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Sie ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt bescheidmäßig eine Bewilligung zu erteilen. In der Bewilligung ist festzulegen, für welche Arten und Typen von Zivilluftfahrzeugen sie gilt. Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Sie ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(6) An Zivilluftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Wartung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 54 erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Dasselbe gilt für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB transportbedingter An- und Abbau von Tragflächen bei Segelflugzeugen und Hängegleitern, betriebsbedingter Wechsel der Fahrwerksart, Umrüstung der Kabine). (6) An Zivilluftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Wartung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Paragraph 54, erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Dasselbe gilt für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB transportbedingter An- und Abbau von Tragflächen bei Segelflugzeugen und Hängegleitern, betriebsbedingter Wechsel der Fahrwerksart, Umrüstung der Kabine).