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§ 41 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Nachprüfberichte

Paragraph 41, (1) In Prüfberichten über Nachprüfungen ist unter sinngemäßer Beachtung der in den Paragraphen 34 und 38 bezeichneten Grundsätze festzustellen:

  1. Ziffer eins
    ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht;
  2. Ziffer 2
    ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen vorhanden sind;
  3. Ziffer 3
    ob der Prüfungsgegenstand unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, (vereinfachte Muster- bzw. Stückprüfung) geprüft worden ist und ob die im Paragraph 31, Absatz 5, genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen;
  4. Ziffer 4
    ob die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nach den letztgültigen Wartungsanweisungen und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind;
  5. Ziffer 5
    ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (Paragraph 48, Absatz 4,) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
  6. Ziffer 6
    ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;
  7. Ziffer 7
    warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden mußte;
  8. Ziffer 8
    ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.

(2) Weiters sind ein Befundbericht und eine Beanstandungsliste zu erstellen, in denen alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben.

(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (Paragraph 40, Absatz 2,) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.

Schlagworte

Musterprüfung

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149359

Alte Dokumentnummer

N9198313399L