Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Nachprüfberichte
§ 41. (1) In Prüfberichten über Nachprüfungen ist unter sinngemäßer Beachtung der in den §§ 34 und 38 bezeichneten Grundsätze festzustellen: Paragraph 41, (1) In Prüfberichten über Nachprüfungen ist unter sinngemäßer Beachtung der in den Paragraphen 34 und 38 bezeichneten Grundsätze festzustellen:
ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht;
ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen vorhanden sind;
ob der Prüfungsgegenstand unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 4 (vereinfachte Muster- bzw. Stückprüfung) geprüft worden ist und ob die im § 31 Abs. 5 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen;ob der Prüfungsgegenstand unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, (vereinfachte Muster- bzw. Stückprüfung) geprüft worden ist und ob die im Paragraph 31, Absatz 5, genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen;
ob die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nach den letztgültigen Wartungsanweisungen und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind;
ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 48 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (Paragraph 48, Absatz 4,) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;
warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden mußte;
ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
(2) Weiters sind ein Befundbericht und eine Beanstandungsliste zu erstellen, in denen alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben.
(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 2) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken. (3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (Paragraph 40, Absatz 2,) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
Dokumentnummer
NOR12149359
Alte Dokumentnummer
N9198313399L