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§ 42 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erprobungs- und Prüfflüge

Paragraph 42, (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung) des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Paragraph 7, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes) zulässig.

(2) Die Bewilligung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Zivilluftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Zivilluftfahrtgerätes;
  2. Ziffer 2
    Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter und der Eigentümer;
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;
  4. Ziffer 4
    das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;
  5. Ziffer 5
    Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.

(3) Zur Feststellung, ob ein Zivilluftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen die Durchführung von Prüfflügen mit Sachverständigen bzw. durch Sachverständige vorschreiben. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,

Schlagworte

Musterprüfung, Stückprüfung

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149360

Alte Dokumentnummer

N9198313400L