Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erprobungs- und Prüfflüge
§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung) des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (§ 7 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes) zulässig. Paragraph 42, (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung) des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Paragraph 7, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes) zulässig.
(2) Die Bewilligung hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Zivilluftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Zivilluftfahrtgerätes;
Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter und der Eigentümer;
die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;
das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;
Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.
(3) Zur Feststellung, ob ein Zivilluftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen die Durchführung von Prüfflügen mit Sachverständigen bzw. durch Sachverständige vorschreiben. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1. (3) Zur Feststellung, ob ein Zivilluftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen die Durchführung von Prüfflügen mit Sachverständigen bzw. durch Sachverständige vorschreiben. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
Schlagworte
Musterprüfung, Stückprüfung