Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Untersagung des Betriebes
§ 43. (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Zivilluftfahrzeug für einen im Lufttüchtigkeitszeugnis angeführten Verwendungszweck nicht mehr lufttüchtig ist, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt dessen Betrieb von Amts wegen zu untersagen. Paragraph 43, (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Zivilluftfahrzeug für einen im Lufttüchtigkeitszeugnis angeführten Verwendungszweck nicht mehr lufttüchtig ist, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt dessen Betrieb von Amts wegen zu untersagen.
(2) Zugleich mit der Untersagung des Betriebes kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer die festgestellten Mängel zu beheben sind.
(3) Hinsichtlich der Lärmentwicklung gelten die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung.
Dokumentnummer
NOR12149361
Alte Dokumentnummer
N9198313401L