Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Inhalt des Zulassungsantrages
§ 45. (1) Zulassungsanträge haben zu enthalten: Paragraph 45, (1) Zulassungsanträge haben zu enthalten:
Namen und Anschriften der Halter;
Namen und Anschriften der Hersteller und gegebenenfalls der Musterbetreuer;
Angaben über die Arten der Zivilluftfahrzeuge (§ 28) bzw. der Zivilluftfahrtgeräte (§ 29), ihrer Typen, Werknummern, Baujahre und die beabsichtigten Verwendungsarten sowie Einsatzarten und Navigationsarten (§ 30).Angaben über die Arten der Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 28,) bzw. der Zivilluftfahrtgeräte (Paragraph 29,), ihrer Typen, Werknummern, Baujahre und die beabsichtigten Verwendungsarten sowie Einsatzarten und Navigationsarten (Paragraph 30,).
(2) Für die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen hat der Luftfahrzeughalter nachzuweisen:
die österreichische Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges, bei Fallschirmen durch das Vorliegen der im § 16 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen;die österreichische Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges, bei Fallschirmen durch das Vorliegen der im Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen;
die Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeitszeugnis) und für motorgetriebene Luftfahrzeuge die Lärmzulässigkeit (Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), Muster 8);die Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeitszeugnis) und für motorgetriebene Luftfahrzeuge die Lärmzulässigkeit (Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), Muster 8);
gegebenenfalls die fernmeldebehördliche Zulassung für eine Luftfahrzeugfunkstelle;
den Abschluß aller gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen für die beantragten Verwendungsarten; die Versicherungsnachweise können vom Zulassungswerber bis zum Zeitpunkt der Zulassung des Zivilluftfahrzeuges nachgebracht werden.
(3) Für die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät, das selbständig im Flug verwendet werden kann (§ 29 Abs. 6), ist auch der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (3) Für die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät, das selbständig im Flug verwendet werden kann (Paragraph 29, Absatz 6,), ist auch der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12149363
Alte Dokumentnummer
N9198313403L