Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Widerruf der Zulassung
§ 47. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 45 Abs. 2 und 3) nicht oder nicht mehr gegeben ist. Paragraph 47, Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung (Paragraph 45, Absatz 2 und 3) nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Dokumentnummer
NOR12149365
Alte Dokumentnummer
N9198313405L