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§ 48 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch fünf. WARTUNG

Begriffe

Paragraph 48, (1) Unter Wartung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen; die Wartung umfaßt die einfache Wartung (Instandhaltung) und die qualifizierte Wartung (Instandsetzung und Änderung).

(2) Die Instandhaltung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfaßt, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind,

  1. Ziffer eins
    die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung;
  2. Ziffer 2
    die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigender Mängel am Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung;
  3. Ziffer 3
    den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung.

(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfaßt:

  1. Ziffer eins
    die über die Instandhaltung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder aber der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, handelt;
  3. Ziffer 3
    die Grundüberholung des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung sowie der Bau- und Bestandteile.

(4) Die Änderung ist nach den Änderungsanweisungen durchzuführen und umfaßt alle Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation).

(5) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen u. dgl., fallen nicht unter den Begriff Wartung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (zB als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).

Schlagworte

Bauzustand, Einbau, Bauteil, Baumerkmal, Pflegearbeit

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149366

Alte Dokumentnummer

N9198313406L