Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
V. WARTUNGrömisch fünf. WARTUNG
Begriffe
§ 48. (1) Unter Wartung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen; die Wartung umfaßt die einfache Wartung (Instandhaltung) und die qualifizierte Wartung (Instandsetzung und Änderung). Paragraph 48, (1) Unter Wartung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen; die Wartung umfaßt die einfache Wartung (Instandhaltung) und die qualifizierte Wartung (Instandsetzung und Änderung).
(2) Die Instandhaltung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfaßt, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind,
die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung;
die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigender Mängel am Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung;
den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung.
(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfaßt:
die über die Instandhaltung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder aber der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind;die über die Instandhaltung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder aber der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind;
den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt;den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, handelt;
die Grundüberholung des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung sowie der Bau- und Bestandteile.
(4) Die Änderung ist nach den Änderungsanweisungen durchzuführen und umfaßt alle Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation).
(5) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen u. dgl., fallen nicht unter den Begriff Wartung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (zB als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).
Schlagworte
Bauzustand, Einbau, Bauteil, Baumerkmal, Pflegearbeit