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§ 49 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Absatz 5, tritt mit 1. 1. 1985 in Kraft

Text

Durchführung von Wartungsarbeiten

Paragraph 49, (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen sind.

(2) Instandhaltungsarbeiten (Paragraph 48, Absatz 2,) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse vorgenommen werden. Luftfahrzeug-Wartschüler dürfen Instandhaltungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.

(3) Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten (Paragraph 48, Absatz 3 und 4), deren Durchführung nicht dem Hersteller oder einem Wartungsbetrieb übertragen wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und nur dann ausgeführt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der gesamte Arbeitsvorgang im Wartungshandbuch (Paragraph 51,) vollständig beschrieben ist, oder
  2. Ziffer 2
    sie selbst vom Hersteller oder von einem von diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden Arbeiten eingewiesen worden sind, oder
  3. Ziffer 3
    sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller gemäß Ziffer 2, eingewiesenen Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse stehen, oder
  4. Ziffer 4
    sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes stehen.

(4) Bei der Durchführung von Wartungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Wartungshandbuches (Paragraph 51,) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.

(5) Halter von Zivilluftfahrzeugen, welche für die im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 festgelegten Verwendungsarten zugelassen sind, haben die Durchführung von Wartungsarbeiten an ihren Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Ersatzteile (Paragraph eins, Absatz 3,), dem Hersteller, ihrem Wartungshilfsbetrieb (Paragraph 54, Absatz eins bis 5) oder einem gewerblichen Wartungsbetrieb (Paragraph 183, GewO 1973) mit einer Bescheinigung gemäß Paragraph 54, Absatz 6, zu übertragen.

(6) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die verwendeten Werkstoffe durchzuführen.

(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (Paragraph 27, Absatz 4 und 5). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen (zB unserviceable tag).

(8) Wartungsarbeiten an Experimental-Luftfahrzeugen, Segelflugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Ultraleichtluftfahrzeugen und Ballonen dürfen von Personen ausgeführt werden, die, auch ohne im Besitze eines Wartscheines zu sein, mit den Arbeiten vertraut sind, sofern im Wartungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeiten, Bauteil

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149367

Alte Dokumentnummer

N9198313407L