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§ 50 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Wartungsanweisungen

Paragraph 50, (1) Alle Wartungsarbeiten sind entsprechend den letztgültigen, von den Herstellern als Wartungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren und Methoden auszuführen (Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Änderungsanweisungen).

(2) Die Wartungsanweisungen müssen die für das Wartungspersonal erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten.

(3) Änderungen und Nachträge von Wartungsanweisungen können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschrieben werden, wenn den Erfordernissen der Absatz eins und 2 nicht entsprochen wird. Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erfordern, müssen Änderungen und Nachträge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschrieben werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen).

(4) Nicht vom Hersteller stammende Änderungen und Nachträge zu Wartungsanweisungen sind vom Halter dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.

(5) Die Bewilligung gemäß Absatz 4, gilt für Wartungshilfsbetriebe von Fluglinienunternehmen (Paragraph 102, des Luftfahrtgesetzes) als erteilt, sofern vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gegen die beantragten Änderungen und Nachträge nicht innerhalb von zwei Monaten Einwände erhoben werden. Insbesondere können solche Betriebe die Wartungsanweisungen der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge, Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit der betroffenen Zivilluftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird und auch die Bestandteile und das zur Ausrüstung oder für den Betrieb der Luftfahrzeuge bestimmte Zivilluftfahrtgerät keine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit erfahren.

Schlagworte

Instandhaltungsanweisung, Instandsetzungsanweisung

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149368

Alte Dokumentnummer

N9198313408L