Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Wartungshandbuch
§ 51. (1) Das Wartungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Wartungsarbeiten. Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Wartungshandbuch hat für jede Type gesondert zu enthalten: Paragraph 51, (1) Das Wartungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Wartungsarbeiten. Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Wartungshandbuch hat für jede Type gesondert zu enthalten:
die Wartungsanweisungen (§ 50);die Wartungsanweisungen (Paragraph 50,);
die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Wartung von Bedeutung sind;
die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;
die Schalt- und Verdrahtungspläne;
die Sonderanweisungen der Hersteller (wie Service Letters und Service Bulletins).
(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen, daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde (wie Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Wartung zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12149369
Alte Dokumentnummer
N9198313409L