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§ 52 ZLLV 1983

Fassungen
01.01.1984 bis 19.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.01.198419.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Wartungsbetriebshandbuch

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Luftbeförderungsunternehmen haben ein Wartungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Das Wartungsbetriebshandbuch hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Wartungsprogramm (Art und Häufigkeit von Wartungskontrollen) für jede verwendete Luftfahrzeugtype;
    2. Ziffer 2
      die Aufstellung der ständig betrauten in- oder ausländischen Wartungsbetriebe sowie die Namen, Qualifikationen und Aufgabenbereiche der hauptverantwortlichen Personen;
    3. Ziffer 3
      die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren bei Wartung im Ausland und auf Außenstationen;
    4. Ziffer 4
      die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;
    5. Ziffer 5
      die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß Paragraph 51,;
    6. Ziffer 6
      Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen.
  2. Absatz 2,In das Wartungsbetriebshandbuch eines Luftbeförderungsunternehmens mit eigenem Wartungshilfsbetrieb (Paragraph 54, Absatz eins,) sind zusätzlich aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeit für alle im Wartungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen;
    2. Ziffer 2
      das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Wartungsbescheinigungen (Paragraph 53,) einzuhaltende Verfahren;
    3. Ziffer 3
      Vorschriften für das ordnungsgemäße Führen des Bauteil- und Ersatzteillagers;
    4. Ziffer 4
      Hinweise auf erforderliche Gewichts- und Schwerpunktbestimmungen;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;
    6. Ziffer 6
      die Übersicht über die Räumlichkeiten für den technischen Dienst;
    7. Ziffer 7
      die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten u. dgl.
  3. Absatz 3,Das Wartungsbetriebshandbuch einschließlich sämtlicher Änderungen und Nachträge bedarf mit Ausnahme der Besetzungsliste (Absatz 2, Ziffer eins,) der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Wartungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt genehmigten Fassung ist vom Luftbeförderungsunternehmer dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Luftfahrtbehörde kann zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit auf Grund technischer Erkenntnisse Änderungen und Nachträge zum Wartungsbetriebshandbuch vorschreiben, wenn diese für notwendig erachtet werden.
  6. Absatz 6,Auf Wartungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen sind die Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Kontrollverfahren, Werkflug, Bauteillager, Gewichtsbestimmung,
Prüfgeräte

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149370

Alte Dokumentnummer

N9198313410L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/415/P52/NOR12149370