Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Wartungsbescheinigungen
§ 53. (1) Bei Durchführung von Wartungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Wartungsanweisungen entsprechenden Abstrichlisten (Wartungskontrollisten) zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Wartungskontrollisten für jede Type - getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile - in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Wartungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen u. dgl., sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen. Paragraph 53, (1) Bei Durchführung von Wartungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Wartungsanweisungen entsprechenden Abstrichlisten (Wartungskontrollisten) zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Wartungskontrollisten für jede Type - getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile - in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Wartungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen u. dgl., sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.
(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Wartungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 49 bis 53 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Luftfahrzeugwarte beziehungsweise Luftfahrzeugwarte I. Klasse jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden. (2) Zur Bestätigung darüber, daß die Wartungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 53 Absatz eins, durchgeführt worden sind, haben die Luftfahrzeugwarte beziehungsweise Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.
(3) Nach Ausführung aller auf den Wartungskontrollisten für die jeweilige Wartung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest einer der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Luftfahrzeugwarte beziehungsweise Luftfahrzeugwarte I. Klasse, welcher die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Wartungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Wartungsanweisungen am Ende der Wartungskontrolliste beziehungsweise des Arbeitsberichtes durch seine Unterschrift zu bestätigen (Wartungsbescheinigung). Abs. 8 letzter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Wartungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. (3) Nach Ausführung aller auf den Wartungskontrollisten für die jeweilige Wartung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest einer der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Luftfahrzeugwarte beziehungsweise Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse, welcher die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Wartungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Wartungsanweisungen am Ende der Wartungskontrolliste beziehungsweise des Arbeitsberichtes durch seine Unterschrift zu bestätigen (Wartungsbescheinigung). Absatz 8, letzter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Wartungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen.
(4) Für Zivilluftfahrzeuge, welche für die im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 5 festgelegten Zwecke zugelassen sind, und an jenem Zivilluftfahrtgerät, welches für solche Zivilluftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wartungsarbeiten gemäß § 48 Abs. 3 und 4 von hiezu bestellten Luftfahrzeugwarten I. Klasse (Kontrollwarten) vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Wartungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Wartungsbescheinigung haben die Kontrollwarte die Übereinstimmung der Wartungsdurchführung mit den letztgültigen Wartungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Auf die Überprüfung und Gegenzeichnung durch einen Kontrollwart kann für bestimmte Arbeiten verzichtet werden, wenn dies im Wartungsbetriebshandbuch ausdrücklich vorgesehen ist. (4) Für Zivilluftfahrzeuge, welche für die im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 festgelegten Zwecke zugelassen sind, und an jenem Zivilluftfahrtgerät, welches für solche Zivilluftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wartungsarbeiten gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und 4 von hiezu bestellten Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse (Kontrollwarten) vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Wartungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Wartungsbescheinigung haben die Kontrollwarte die Übereinstimmung der Wartungsdurchführung mit den letztgültigen Wartungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Auf die Überprüfung und Gegenzeichnung durch einen Kontrollwart kann für bestimmte Arbeiten verzichtet werden, wenn dies im Wartungsbetriebshandbuch ausdrücklich vorgesehen ist.
(5) Werden qualifizierte Wartungsarbeiten (§ 48 Abs. 3 und 4) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Wartungsdurchführung auf der Wartungsbescheinigung zu bestätigen. (5) Werden qualifizierte Wartungsarbeiten (Paragraph 48, Absatz 3 und 4) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Wartungsdurchführung auf der Wartungsbescheinigung zu bestätigen.
(6) Wartungsbescheinigungen über durchgeführte Wartungsarbeiten an ausgebautem oder zerlegtem Zivilluftfahrtgerät gelten auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit (§ 27 Abs. 4 und 5), wenn sie zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Prüfstempel des Betriebes sowie die Unterschrift einer hiezu ermächtigten Person enthalten. (6) Wartungsbescheinigungen über durchgeführte Wartungsarbeiten an ausgebautem oder zerlegtem Zivilluftfahrtgerät gelten auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit (Paragraph 27, Absatz 4 und 5), wenn sie zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Prüfstempel des Betriebes sowie die Unterschrift einer hiezu ermächtigten Person enthalten.
(7) Mit der Ausstellung der Wartungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 6 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Wartungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Wartungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Wartung erfolgte und daher Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bestehen. (7) Mit der Ausstellung der Wartungsbescheinigung bestätigen die gemäß Absatz 2 bis 6 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Wartungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Wartungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Wartung erfolgte und daher Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bestehen.
(8) Bei Zivilluftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3 oder 4 zur Zeichnung der Wartungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Wartung, der Mängelbehebung und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren Wartung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit zu bescheinigen. Die Flugklarheit darf entweder nur von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart I. Klasse bescheinigt werden, der die Wartungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung. (8) Bei Zivilluftfahrzeugen haben die gemäß Absatz 3, oder 4 zur Zeichnung der Wartungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Wartung, der Mängelbehebung und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren Wartung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit zu bescheinigen. Die Flugklarheit darf entweder nur von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse bescheinigt werden, der die Wartungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung.
(9) Die Wartungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 57) aufzunehmen. Wartungsbetriebe haben Zweitschriften der Wartungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren. (9) Die Wartungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (Paragraph 57,) aufzunehmen. Wartungsbetriebe haben Zweitschriften der Wartungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.