Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Wartung außerhalb des Bundesgebietes
§ 55. (1) Wartungsarbeiten dürfen Wartungsunternehmen außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen werden, wenn diese eine entsprechende Berechtigung der zuständigen Behörde haben. Eine Nachprüfungsdispens (§ 40 Abs. 4) darf ausländischen Wartungsunternehmen nur dann erteilt werden, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder es im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen ist. Paragraph 55, (1) Wartungsarbeiten dürfen Wartungsunternehmen außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen werden, wenn diese eine entsprechende Berechtigung der zuständigen Behörde haben. Eine Nachprüfungsdispens (Paragraph 40, Absatz 4,) darf ausländischen Wartungsunternehmen nur dann erteilt werden, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder es im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen ist.
(2) Die in § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Luftfahrzeuge dürfen - unbeschadet anderer erforderlicher Bewilligungen - nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt regelmäßig im Ausland gewartet werden. Für Luftfahrzeuge, welche in Luftbeförderungsunternehmen eingesetzt sind, ist für alle regelmäßigen Wartungsarbeiten zusätzlich eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr erforderlich. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des § 54 sinngemäß erfüllt werden. (2) Die in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Luftfahrzeuge dürfen - unbeschadet anderer erforderlicher Bewilligungen - nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt regelmäßig im Ausland gewartet werden. Für Luftfahrzeuge, welche in Luftbeförderungsunternehmen eingesetzt sind, ist für alle regelmäßigen Wartungsarbeiten zusätzlich eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr erforderlich. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Paragraph 54, sinngemäß erfüllt werden.
(3) Wartungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 53 enthalten. (3) Wartungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß Paragraph 53, enthalten.