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§ 55 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Wartung außerhalb des Bundesgebietes

Paragraph 55, (1) Wartungsarbeiten dürfen Wartungsunternehmen außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen werden, wenn diese eine entsprechende Berechtigung der zuständigen Behörde haben. Eine Nachprüfungsdispens (Paragraph 40, Absatz 4,) darf ausländischen Wartungsunternehmen nur dann erteilt werden, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder es im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen ist.

(2) Die in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Luftfahrzeuge dürfen - unbeschadet anderer erforderlicher Bewilligungen - nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt regelmäßig im Ausland gewartet werden. Für Luftfahrzeuge, welche in Luftbeförderungsunternehmen eingesetzt sind, ist für alle regelmäßigen Wartungsarbeiten zusätzlich eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr erforderlich. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Paragraph 54, sinngemäß erfüllt werden.

(3) Wartungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß Paragraph 53, enthalten.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149373

Alte Dokumentnummer

N9198313413L