Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Führung von Lebenslaufakten
§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Zivilluftfahrzeuges sind jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten anzulegen und zu führen (zB Motoren- und Propeller-Logbuch). Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat neben dem Halter auch der verantwortliche technische Leiter des betreffenden Wartungsbetriebes zu sorgen. Paragraph 56, (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Zivilluftfahrzeuges sind jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten anzulegen und zu führen (zB Motoren- und Propeller-Logbuch). Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat neben dem Halter auch der verantwortliche technische Leiter des betreffenden Wartungsbetriebes zu sorgen.
(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.
(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerken, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12149374
Alte Dokumentnummer
N9198313414L