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§ 57 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5701.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Inhalt der Lebenslaufakten

Paragraph 57, (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein zum Zeitpunkt 1. der Zulassung;

  1. Ziffer 2
    der einzelnen Instandhaltungen;
  2. Ziffer 3
    der einzelnen Instandsetzungen bzw. Änderungen;
  3. Ziffer 4
    der durchgeführten Nachprüfungen (Paragraph 40, Absatz eins,).

(2) Hinsichtlich jener in Flugwerke, Triebwerke oder die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:

  1. Ziffer eins
    die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;
  2. Ziffer 2
    die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Wartungsarbeiten;
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung der Behörden, Stellen und Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.

(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, Ausrüstungslisten und Wartungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Wartungsarbeiten zu enthalten.

(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

Schlagworte

Lagerzeit, Instandhaltungsarbeit, Instandsetzungsarbeit

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149375

Alte Dokumentnummer

N9198313415L