Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Aufsicht
§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Wartung überlassen worden sind, haben den Aufsichtsorganen der Zivilluftfahrtbehörden zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit Paragraph 59, (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Wartung überlassen worden sind, haben den Aufsichtsorganen der Zivilluftfahrtbehörden zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit
alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;
auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsscheine (§ 4), Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 27 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 18 und 23 sowie die Erprobungsbewilligungen nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 des Luftfahrtgesetzes und Bewilligungen nach § 132 des Luftfahrtgesetzes, das Wartungshandbuch (§ 51) und das Wartungsbetriebshandbuch (§ 52);auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsscheine (Paragraph 4,), Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (Paragraphen 27, ff), Ausnahmebewilligungen nach Paragraphen 18 und 23 sowie die Erprobungsbewilligungen nach Paragraph 42, Absatz eins,, Zwischenbewilligungen nach Paragraph 20, des Luftfahrtgesetzes und Bewilligungen nach Paragraph 132, des Luftfahrtgesetzes, das Wartungshandbuch (Paragraph 51,) und das Wartungsbetriebshandbuch (Paragraph 52,);
Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Zivilluftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und gewartet werden.
(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Wartungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der §§ 43 und 58 vorzugehen und gegebenenfalls eine Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 9 anzuordnen, wenn Gründe vorliegen, den Bestand der Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen. (2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Wartungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der Paragraphen 43 und 58 vorzugehen und gegebenenfalls eine Nachprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, oder 9 anzuordnen, wenn Gründe vorliegen, den Bestand der Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Schlagworte
Zulassungsunterlage, Wartungsvoraussetzung