Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch sieben. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 60. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in Kraft; die Bestimmungen des § 52 jedoch erst mit 1. Jänner 1984 und die Bestimmungen des § 49 Abs. 5 sowie das Erfordernis einer DME-Anlage (Anhang D) erst mit 1. Jänner 1985. Paragraph 60, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in Kraft; die Bestimmungen des Paragraph 52, jedoch erst mit 1. Jänner 1984 und die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 5, sowie das Erfordernis einer DME-Anlage (Anhang D) erst mit 1. Jänner 1985.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 sind auf Zivilluftfahrzeuge, die am 1. Juli 1983 im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, spätestens ab 1. Juli 1994 anzuwenden, frühestens jedoch bei Erneuerung der Kennzeichnung. (2) Die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 18 sind auf Zivilluftfahrzeuge, die am 1. Juli 1983 im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, spätestens ab 1. Juli 1994 anzuwenden, frühestens jedoch bei Erneuerung der Kennzeichnung.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958, und die Verordnung über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, BGBl. Nr. 67/1958, außer Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1958,, und die Verordnung über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1958,, außer Kraft.