Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
B. Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen
Verpflichtung zur Kennzeichnung
§ 8. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge, die im Fluge (§ 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes) verwendet werden, müssen gemäß §§ 9 bis 19 gekennzeichnet sein. Paragraph 8, (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge, die im Fluge (Paragraph 11, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes) verwendet werden, müssen gemäß Paragraphen 9 bis 19 gekennzeichnet sein.
(2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden, dürfen keine Kennzeichen im Sinne der Bestimmungen der §§ 9 bis 19 geführt werden, ausgenommen in Erprobung stehende Luftfahrzeuge. (2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden, dürfen keine Kennzeichen im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 19 geführt werden, ausgenommen in Erprobung stehende Luftfahrzeuge.