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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1984 — BGBl. Nr. 107/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1984 BGBl. Nr. 107/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1984,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1984BGBl. Nr. 107/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(1)„Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Tunesien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;

  1. Absatz 2,„Fahrzeuge“:

    jedes Kraftfahrzeug, das

    1. Litera a
      zur Beförderung von Gütern oder Personen gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
    2. Litera b
      in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist;

    sowie

    jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung des Artikels 1 (2) a) erfüllt und von einem Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien oder in seinem Namen betrieben wird.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149555

alte Dokumentnummer

N9198413084L