Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1984Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Jeder Vertragspartner verbürgt sich gegenüber dem anderen Vertragspartner für die Überweisung des Saldos in konvertierbarer Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, gemäß den in jedem Land geltenden Vorschriften.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149564
alte Dokumentnummer
N9198413093L