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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.1984 — BGBl. Nr. 107/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.1984 BGBl. Nr. 107/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1984,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1984BGBl. Nr. 107/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ANWENDUNGSGEBIET

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt für die vorübergehende Einfuhr eines leeren oder beladenen Fahrzeuges in das Gebiet der einen der beiden Vertragsparteien durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei zum Zweck der Beförderung von Gütern oder Personen auf der Straße einschließlich der Aufnahme von Rückfrachten:

  1. Litera a
    zwischen jedem Punkt des Gebietes der einen Vertragspartei und jedem Punkt des Gebietes der anderen Vertragspartei; oder
  2. Litera b
    im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149557

alte Dokumentnummer

N9198413086L