Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1984Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ANWENDUNGSGEBIET
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für die vorübergehende Einfuhr eines leeren oder beladenen Fahrzeuges in das Gebiet der einen der beiden Vertragsparteien durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei zum Zweck der Beförderung von Gütern oder Personen auf der Straße einschließlich der Aufnahme von Rückfrachten:
zwischen jedem Punkt des Gebietes der einen Vertragspartei und jedem Punkt des Gebietes der anderen Vertragspartei; oder
im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149557
alte Dokumentnummer
N9198413086L