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Art. 5

Fassungen
ab 01.05.1984 — BGBl. Nr. 107/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.1984 BGBl. Nr. 107/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1984,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1984BGBl. Nr. 107/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ein Passagierfahrzeug im Gebiet der anderen Vertragspartei für folgende internationale Gelegenheitsverkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Bewilligung hiefür in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei zu benützen:
    1. Litera a
      „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
    2. Litera b
      Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
    3. Litera c
      Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste:
      1. Litera i
        vorher von demselben Unternehmer in das Gebiet der anderen Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen wurden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
      2. Sub-Litera, i, i
        eingeladen worden sind, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, zurückgebracht wird.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes Fahrzeug ein von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument mit sich führt.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149559

Alte Dokumentnummer

N9198413088L