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Art. 1

Fassungen
ab 01.06.1984 — BGBl. Nr. 221/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.06.1984 BGBl. Nr. 221/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1984,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1984BGBl. Nr. 221/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Für Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug mit mechanischem Antrieb, das auf öffentlichen Straßen verkehrt und für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, sowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.
  2. Absatz 2,Als Fahrzeuge gelten auch Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011581

Dokumentnummer

NOR12149621

Alte Dokumentnummer

N9198422980J