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Art. 4

Fassungen
ab 01.06.1984 — BGBl. Nr. 221/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.1984 BGBl. Nr. 221/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1984,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1984BGBl. Nr. 221/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien teilen einander das Vorliegen der für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen mit. Das Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Empfanges der letzteren dieser beiden Noten in Kraft.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und wird durch stillschweigende Übereinstimmung für jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien (mindestens) 3 Monate vor Ablauf der (jeweiligen) Geltungsdauer gekündigt wird.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen in Wien, am 11. März 1983 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011581

Dokumentnummer

NOR12149624

Alte Dokumentnummer

N9198422983J