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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.1984 — BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.1984 BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1984BGBl. Nr. 380/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. Litera a
    „Unternehmer“ jede Person (einschließlich juristische Personen), die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Zypern in Übereinstimmung mit den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Werksverkehr auf der Straße befugt ist;
  2. Litera b
    „Personenkraftfahrzeug“ jedes mechanisch betriebene Straßenfahrzeug, das
    1. Litera i
      zur Beförderung von Personen gebaut oder dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr dafür verwendet wird;
    2. Sub-Litera, i, i
      außer dem Fahrersitz noch mehr als acht weitere Sitze hat;
    3. iii
      im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen ist;
    4. Sub-Litera, i, v
      zum Zwecke der internationalen Beförderung von Personen nach, von, im Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei sowie nach und von Drittländern vorübergehend in dieses Hoheitsgebiet eingeführt wird.
  3. Litera c
    „Güterkraftfahrzeug“ in diesem Abkommen jedes mechanisch betriebene Straßenfahrzeug, das
    1. Litera i
      zur Beförderung von Gütern gebaut oder dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr dafür verwendet wird;
    2. Sub-Litera, i, i
      im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen ist; und
    3. iii
      zum Zwecke der internationalen Beförderung von Gütern Vorübergehend in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zur Ent- oder Beladung an jedem Ort dieses Hoheitsgebiets oder im Transit durch dieses Hoheitsgebiet, sowie nach und von Drittländern eingeführt wird;
    oder jeder zur Verbindung mit diesen Güterkraftfahrzeugen geeignete Anhänger oder Sattelanhänger;
  4. Litera d
    „Hoheitsgebiet“ in bezug auf Zypern das Hoheitsgebiet der Republik Zypern. Eintrittspunkte sind die nach den Gesetzen der Republik Zypern anerkannten Häfen.

Schlagworte

Entladung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149571

Alte Dokumentnummer

N9198414506L