Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1984Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Artikel 7
Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Von den in Artikel 8 dieses Abkommens festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedarf ein Unternehmer einer Vertragschließenden Partei einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten zuständigen Behörde ausgegeben:
an Unternehmer, die in der Republik Österreich über eine Konzession der in Österreich zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Behörde verfügen;
an Unternehmer, die in der Republik Zypern über eine Konzession der in Zypern zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Behörde verfügen.
(2)Absatz 2,Eine Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt.
(3)Absatz 3,Die Form und Anzahl der Genehmigungen wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien vereinbart.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien übermitteln einander eine entsprechende Anzahl gültiger Blankogenehmigungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149577
Alte Dokumentnummer
N9198414512L