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Art. 7

Fassungen
ab 01.11.1984 — BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.1984 BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1984BGBl. Nr. 380/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Artikel 7

Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,Von den in Artikel 8 dieses Abkommens festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedarf ein Unternehmer einer Vertragschließenden Partei einer Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten zuständigen Behörde ausgegeben:
    1. Litera a
      an Unternehmer, die in der Republik Österreich über eine Konzession der in Österreich zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Behörde verfügen;
    2. Litera b
      an Unternehmer, die in der Republik Zypern über eine Konzession der in Zypern zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Behörde verfügen.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt.
  3. Absatz 3,Die Form und Anzahl der Genehmigungen wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien vereinbart.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien übermitteln einander eine entsprechende Anzahl gültiger Blankogenehmigungen.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149577

Alte Dokumentnummer

N9198414512L