Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 496/1984Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Falls das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen überschreiten, benötigt das Fahrzeug eine besondere Bewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.
(2)Absatz 2,Bindet diese Bewilligung das Fahrzeug an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur auf dieser Route zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149593
Alte Dokumentnummer
N9198414528L