Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 496/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals nals gegen die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen die in der Beförderungsgenehmigung angeführten Bedingungen, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen treffen:
    1. Litera a
      Verwarnung des betreffenden Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
    2. Litera b
      Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den betreffenden Unternehmer für Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149596

Alte Dokumentnummer

N9198414531L