Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 496/1984Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(1)Absatz eins,„Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft mit dem Hauptsitz entweder in der Republik Österreich oder in der Sozialistischen Republik Rumänien, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße oder zum Werkverkehr befugt ist.
(2)Absatz 2,„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das zur Beförderung von Gütern oder zur Beförderung von mehr als neun Personen – einschließlich des Lenkers – gebaut und auf der Straße verwendet wird und im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist. „Fahrzeug“ bedeutet auch die Einheit, bestehend aus einem Fahrzeug, das auf dem Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist, und einem Anhänger oder Sattelanhänger, der in einem Drittland zugelassen ist. In diesem Fall werden für den Anhänger und für den Sattelanhänger dieselben Vorschriften wie für das ziehende Fahrzeug angewendet.
(3)Absatz 3,„Genehmigung“ jede Lizenz oder Vollmacht, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von einer der beiden Vertragsparteien ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer einen Unternehmer berechtigt, mit einem Kraftfahrzeug Beförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über ihre Gebiete durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149585
alte Dokumentnummer
N9198414520L