Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 496/1984Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens tritt die am 27. Mai 1964 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik über den Grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße *) außer Kraft.
Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1964*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1964,
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149603
Alte Dokumentnummer
N9198414538L