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Art. 20

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 496/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens tritt die am 27. Mai 1964 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Fernmeldewesen der Rumänischen Volksrepublik über den Grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße *) außer Kraft.

Geschehen zu Bukarest am 3. 12. 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1964,

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149603

Alte Dokumentnummer

N9198414538L