Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 43× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 43 Fassungen (Gesetz) ab 26.05.1984 — BGBl. Nr. 200/1984 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute26.05.1984 BGBl. Nr. 200/1984 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 26.05.1984 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1