Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
26.05.1984 bis 09.10.1996 — BGBl. Nr. 205/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 226.05.198409.10.1996 BGBl. Nr. 205/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Dicumylperoxid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1996,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.05.1984BGBl. Nr. 205/1984

Außerkrafttretensdatum

09.10.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 2

Die Tankcontainer müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Werkstoff:                                      rostfreier Stahl

                                                                  304

  2. Berechnungsdruck:                              4 bar (Überdruck)

  3. Prüfdruck:                                     4 bar (Überdruck)

  1. Ziffer 4
    Maximaler Fassungsraum: 1 740 l.
  2. Ziffer 5
    Mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagssichere Armatur enthält, und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Überdruck von mindestens 0,35 bar und höchstens 0,70 bar automatisch öffnet; das Sicherheitsventil muß einen freien Durchgangsquerschnitt von mindestens einem halben Zoll haben.
  3. Ziffer 6
    Mit einem Deckel versehen sein, der sich bei einem Überdruck von mindestens 0,70 bar und höchstens 1,05 bar automatisch öffnet. Der Durchmesser der mit diesem Deckel verschlossenen Öffnung muß mindestens 65% des Tankdurchmessers betragen.
  4. Ziffer 7
    Alle Öffnungen müssen auf der Oberseite angebracht sein.
  5. Ziffer 8
    Alle Ausrüstungsteile sind mit einem Schutz zu versehen, der sie vollständig umgibt; sie müssen aus einem Metall gefertigt sein, das auf das Dicumylperoxid nicht als Katalysator einwirken kann.
  6. Ziffer 9
    Die Tankcontainer können mit einer Heizspirale ausgestattet sein; eine Sicherheitsvorrichtung muß den Gebrauch der Spirale bei geschlossenem Deckel unmöglich machen.
  7. Ziffer 10
    Die Tankcontainer müssen einem Baumuster entsprechen, das von einer durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei dieser Vereinbarung zugelassenen Stelle zugelassen ist.

Gesetzesnummer

10011585

Dokumentnummer

NOR12149550

Alte Dokumentnummer

N9198412863L