Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Dicumylperoxid
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1996Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 2
Die Tankcontainer müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:
1. Werkstoff: rostfreier Stahl
304
2. Berechnungsdruck: 4 bar (Überdruck)
3. Prüfdruck: 4 bar (Überdruck)
Maximaler Fassungsraum: 1 740 l.
Mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagssichere Armatur enthält, und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Überdruck von mindestens 0,35 bar und höchstens 0,70 bar automatisch öffnet; das Sicherheitsventil muß einen freien Durchgangsquerschnitt von mindestens einem halben Zoll haben.
Mit einem Deckel versehen sein, der sich bei einem Überdruck von mindestens 0,70 bar und höchstens 1,05 bar automatisch öffnet. Der Durchmesser der mit diesem Deckel verschlossenen Öffnung muß mindestens 65% des Tankdurchmessers betragen.
Alle Öffnungen müssen auf der Oberseite angebracht sein.
Alle Ausrüstungsteile sind mit einem Schutz zu versehen, der sie vollständig umgibt; sie müssen aus einem Metall gefertigt sein, das auf das Dicumylperoxid nicht als Katalysator einwirken kann.
Die Tankcontainer können mit einer Heizspirale ausgestattet sein; eine Sicherheitsvorrichtung muß den Gebrauch der Spirale bei geschlossenem Deckel unmöglich machen.
Die Tankcontainer müssen einem Baumuster entsprechen, das von einer durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei dieser Vereinbarung zugelassenen Stelle zugelassen ist.
Dokumentnummer
NOR12149550
Alte Dokumentnummer
N9198412863L