Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
04.08.1984 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 317/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 204.08.198431.12.1992 BGBl. Nr. 317/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 126/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Dicumylperoxid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1994,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.08.1984BGBl. Nr. 317/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 126/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 2

Die Tankcontainer müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

   1. Werkstoff:         rostfreier Stahl 304

   2. Berechnungsdruck:  4 bar (Überdruck)

   3. Prüfdruck:         4 bar (Überdruck)

   4. Fassungsraum:      1740 l.

  1. Ziffer 5
    Mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagssichere Armatur enthält und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Überdruck von mindestens 0,35 bar und höchstens 0,70 bar automatisch öffnet; das Sicherheitsventil muß einen freien Durchgangsquerschnitt von einem halben Zoll haben.
  2. Ziffer 6
    Mit einem Deckel versehen sein, der sich bei einem Überdruck von mindestens 0,70 bar und höchstens 1,05 bar automatisch öffnet. Der Durchmesser der mit diesem Deckel verschlossenen Öffnung muß mindestens 65% des Tankdurchmessers betragen.
  3. Ziffer 7
    Alle Öffnungen müssen auf der Oberseite angebracht sein.
  4. Ziffer 8
    Die Ausrüstungsteile sind mit einem Schutz zu versehen, der sie vollständig umgibt und aus einem Metall bestehen, das auf das Dicumylperoxid nicht als Katalysator einwirken kann.
  5. Ziffer 9
    Die Tankcontainer können mit einer Heizspirale ausgestattet sein; eine Sicherheitsvorrichtung muß den Gebrauch der Heizspirale bei geschlossenem Deckel unmöglich machen.
  6. Ziffer 10
    Die Tankcontainer müssen einem Baumuster entsprechen, das von einer von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei dieser Vereinbarung anerkannten Stelle zugelassen ist.

Gesetzesnummer

10011587

Dokumentnummer

NOR12149626

Alte Dokumentnummer

N9198422985J