Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1984Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugspunkte:
Punkte im Gebiet der Republik Österreich.
Punkte im Gebiet des Sultanats Oman:
Muscat.
B. Das von der Regierung des Sultanats Oman namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugspunkte:
Punkte im Gebiet des Sultanats Oman.
Punkte im Gebiet der Republik Österreich:
Wien.
C. Zwischenlandungspunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12149650
Alte Dokumentnummer
N9198423009J